Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.     Allgemein

  • Vertragsparteien
    • Michael Dallinger – DAMIT Solutions im Weiteren AN genannt

                   Ansprechpartner: Michael Dallinger

                   Kaiser Franz Josef-Straße 18/1, 2301 Groß Enzersdorf

    • Der Auftraggeber im weiteren AG genannt.
  • Gerichtsstand
    • Es gilt österreichisches Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
    • Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des AN als vereinbart.
    • Die Vertragssprache ist deutsch.

2.     Gegenstand und Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten je nach vertraglich vereinbartem Leistungsgegenstand für:
    • Dienstleistungen (Beratungs- und Unterstützungs- leistungen);
    • Betrieb und die Zurverfügungstellung von IT- Infrastruktur und IT Operations-Services,
    • Verkäufe und Lieferungen von Datenverarbeitungsgeräten und –anlagen (im Folgenden „Hardware“ genannt),
    • Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Wartung von Hardware;
    • Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege von Software;

im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

  • Alle Bestellungen sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Die in Prospekten und sonstigen Unterlagen genannten Eigenschaften gelten nicht als zugesichert.
  • Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen und Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, gelten die gegenständlichen Regelungen, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGBs Bezug genommen wird.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen oder anderem beigefügt sind und diesen vom AN nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
  • Voraussetzung für die Erbringung der jeweiligen Lieferungen und Leistungen ist der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den AG und den AN.
  • Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Bei stundenbasierten Leistungen handelt es sich um eine Schätzung, welche auch unter- bzw. überschritten werden kann.
  • Alle übermittelten und veröffentlichten Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderung, Irrtum bzw. Druckfehler.

3.     Vertragsumfang und Gültigkeit

  • Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen, die der AN im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchführt.
  • Einkaufsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

4.     Erbringung der Leistung

  • Der AN wird die Leistungen beim AG oder remote durchführen. Es liegt im Ermessen des AN, den passenden Einsatzort für die jeweiligen Tätigkeiten zu wählen.

5.     Leistungsumfang

  • Der genaue Umfang des Leistungsgegenstandes des AN ist im jeweiligen Angebotsschreiben oder Vertragsdokument mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN diese Leistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut Leistungsbeschreibung.
  • Grundlage, der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien, ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage, der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Leistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
  • Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Leistungen zu erwarten ist.
  • Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  • Der AN behält sich vor, die Leistungen auch durch Dritte durchführen zu lassen.

6.     Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen (Beratungs- und Unterstützungsleistungen)

  • Leistungsumfang
    • Die Leistungen des AN erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des AG in einem Vorhaben, das der AG in alleiniger Verantwortung durchführt. Der AN übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
    • Der AN wird die Leistungen entsprechend den Vertragsbedingungen und dem Stand der Technik erbringen.
    • Soweit der AN Leistungen in den Räumen des AG erbringt, ist allein der AN gegenüber den eigenen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
    • Der AN verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen jeweils im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen.
  • Nutzungsrechte
    • Sollten die vom AN erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich, geschützt sein, erhält der AG an diesen Leistungen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene, interne Zwecke; sämtliche sonstigen Rechte verbleiben beim AN.

7.     Besondere Bestimmungen für die Pflege und Wartung von Software

  • Fehlerbeseitigung
    • Soweit im Vertrag vereinbart, wird der AN den AG im Zusammenhang mit der Nutzung der Software beraten sowie Fehler der Software feststellen und beheben.
    • Treten an der Software Fehler auf, hat der AG diese unverzüglich dem AN anzuzeigen. Der AN wird die Fehlerbeseitigung während der Betriebszeiten gem. Leistungsbeschreibung durchführen.
    • Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
      • der Fehler vom AG ausreichend beschrieben wird und für den AN bestimmbar ist;
      • festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung an den AN gemeldet werden;
      • erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung dem AN zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden;
      • der AG nicht in die Software eingegriffen oder sie geändert hat;
      • die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
      • Die Verpflichtung zur Erbringung der Pflegeleistungen bezieht sich auf den jeweils neuesten Releasestand.
    • Wartung
      • Die Wartungsverpflichtung des AN entfällt, wenn eine externe Ursache die Software zerstört oder Änderungen am Programmzustand nach sich zieht, z.B. bei Fremdeinwirkung, höherer Gewalt oder durch einen anderen nicht vom AN zu vertretenden Grund. Weiters entfällt die Wartungsverpflichtung, wenn die Sicherungsdatenträger, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr verwendet werden können (z.B. zu oftmaliges Bespielen von Bändern, Disketten, etc.).
    • Fernwartung
      • Die Wartung kann nach Wahl des AN über eine externe Leitung erfolgen. Der Leitungszugang samt erforderlicher Hardware beim AG wird durch den AG bereitgestellt. Der AN übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass jede Hardware hierfür verwendbar ist, es sei denn, sie hat dies ausdrücklich bestätigt.
      • Der Leitungszugang kann auch vom AN bereitgestellt werden, gegen gesonderte Verrechnung.

8.     Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Hardware

  • Der Liefer- und Leistungsumfang ist im jeweiligen Angebots- oder Vertragsdokument im Einzelnen beschrieben.
  • Die Installation der Hardware wird, sofern nicht etwas anderes im Vertrag festgelegt, vom AG in eigener Verantwortung durchgeführt.
  • Es gelten die Standardnutzungsbedingungen des jeweiligen Hardware- und Softwareherstellers.

9.     Liefertermine und Fristen

  • In Angeboten und Verträgen genannte Liefertermine oder – fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom AG und vom AN schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine / Fristen unverbindlich.
  • Der AG ist dazu verpflichtet alle relevanten Informationen, Unterlagen und notwendigen Zugriffe rechtzeitig und umfänglich zur Verfügung zu stellen, damit ggf. vereinbarte Liefertermine und-fristen durch den AN eingehalten werden können. Der AN wird den AG über mögliche Verzögerungen rechtzeitig informieren.
  • Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die der AN nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
  • Sofern nicht explizit zugesichert, sind die Liefertermine lediglich Richtwerte.

10.  Leistungsstörungen

  • Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen. Erbringt der AN die Leistungen nicht zu den vereinbarten Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
  • Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß den in Punkt 19 dieser AGBs sowie den, in der Leistungsbeschreibung definierten Mitwirkungsleistungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
  • Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
  • Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 12 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN verkaufter Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

11.  Haftung

  • Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
  • Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  • Sofern der AN die Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.

12.  Höhere Gewalt

  • Höhere Gewalt entbindet den betroffenen Vertragspartner auf die Dauer ihrer Wirkung von jenen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder unzumutbar geworden sind.
  • Unter höherer Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen wie insbesondere hoheitliche Eingriffe, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Blitzschlag und Streik. Ebenfalls als höhere Gewalt gelten Epidemien oder Pandemien, wobei es unerheblich ist, ob diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt waren oder nicht. Der Vertragspartner, der sich auf höhere Gewalt berufen will, hat das Ereignis unverzüglich dem anderen Vertragsteil schriftlich bekannt zu geben.

13.  Preise und Konditionen

  • Die im Angebot genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Datenträgern (z.B. USB-Sticks, Festplatten, usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  • Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des AN erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der AN die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AN.
  • Zusätzlich zur Vergütung berechnet der AN die entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Rechnerkosten) nachträglich.
  • Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
    • 50 % an Werktagen zwischen 18 Uhr und 8 Uhr und an Samstagen bis 18 Uhr;
    • 100 % an Samstagen ab 18 Uhr, Sonntagen und Feiertagen.
  • Der AN ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem AG ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom AG von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
  • Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.

14.  Zahlungsziele

  • Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Angebots- und/oder Vertragsdokument.
  • Falls vertraglich nicht anders geregelt, sind die vom AN gelegten Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
  • Abrechnungsperiode
    • Fahrt- und Reisekosten: Falls nicht explizit im Vertrag anders geregelt, werden die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Personen des AN nach Aufwand im Nachhinein verrechnet.
    • Stundebasierte Leistungen werden nach Leistung im Nachhinein verrechnet.
    • Pauschalisierte Leistung werden monatlich im Vorhinein verrechnet.
  • Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
  • Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

15.  Geheimhaltung

  • Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
  • Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

16.  Urheberrecht

  • Der AG erklärt, dass sämtliche vom AN entwickelten Arbeitsergebnisse im Sinne des Urheberrechts sind. Sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich dem AN zu.

17.  Datenschutz

  • Der AN verpflichtet sich, die erforderlichen und geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes insbesondere zur Sicherheit der Verarbeitung zu ergreifen und aufrechtzuerhalten
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und rechtmäßig erfolgt. Personenbezogene Daten, die der AN vom AG erhält, werden nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und auch dann nur in dem für jeden spezifischen Fall erforderlichen Maße genutzt. Gegenüber staatlichen Stellen werden Daten nur dann offengelegt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Soweit der AN im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen vom AG Daten zur Verarbeitung erhält oder sonst vereinbarte Verarbeitungstätigkeiten durchführt, erfolgt die Verarbeitung der Daten ausschließlich für Zwecke des AG im Rahmen der Auftragsverarbeitung. Bei der Auftragsverarbeitung ist hinsichtlich personenbezogener Daten grundsätzlich der AG für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich und muss entsprechende Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und, soweit anwendbar, des Datenschutzgesetzes (DSG) einhalten.

18.  Laufzeit und Kündigung

  • Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft, sofern nicht im Vertrags- oder Angebotsdokument anders geregelt, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
  • Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
  • Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
  • Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
  • Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Leistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.

19.  Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG 

  • Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
  • Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
  • Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
  • Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
  • Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Leistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
  • Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
  • Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Leistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.  Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
  • Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.  Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
  • Der AG hat alle erforderlichen Nutzungsrechte und Softwarelizenzen beizustellen, soweit diese nicht durch den AN auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung beizustellen sind. Dies gilt insbesondere für eigene Softwareprodukte des AG und deren Updates oder Upgrades. Bei falsch Behandlung wir der AN schad- und klaglos gehalten.
  • Der AG prüft eigenverantwortlich die Einhaltung aller für Ihn im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung relevanten und anwendbaren rechtlichen Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und branchenspezifischen Bestimmungen und stellt deren Einhaltung sicher. Dazu zählt insbesondere auch die Einhaltung von Geheimhaltungsverpflichtungen, die z.B. aus einer beruflichen Tätigkeit herrühren. Der AG versichert, dass geheimnisrelevante Daten nur bei Vorliegen einer wirksamen Einwilligung gespeichert werden.

20.  Sonstiges

  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  • Die Nutzung der vertraglichen Leistungen durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und schriftlichen Zustimmung vom AN. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen den AN diesbezüglich schad-und klaglos.
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

21.   Schlussbestimmungen

  • Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
  • Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des AN als vereinbart.
  • Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  • Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.